Verantwortung in den Lieferketten

Beitrag von: Andreas Knoch
12. September 2022

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das ab Januar 2023 in Kraft tritt, ist der Einstieg in eine Gesetzgebung, die Unternehmen in Deutschland für die Durchsetzung von Menschenrechten und Umweltschutz in ihren Lieferketten verantwortlich macht. Als Berater und Dienstleister dieser Unternehmen eröffnet sich für Anwaltskanzleien durch das neue Recht ein riesiges Geschäftsfeld. Gleichzeitig steigen die Erwartungen der Mandanten an die Kanzleien, dass diese auch selbst ihre Compliance-Strukturen anpassen.

 Eingestürzte Textilfabriken, Kinder- und Zwangsarbeit, zerstörte Regenwälder – Nachrichten über Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen machen seit Jahren die Runde. Die Frage nach der Mitverantwortung deutscher Unterneh­men wurde lange ignoriert. Um dieser dunklen Seite der Globalisierung beizukommen, ist seit Juli 2021 eine Sorgfaltspflicht für globale Lieferketten im deutschen Recht per Gesetz verankert.

Bei Verstoß hohe Bußgelder

Ab 2023 soll das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: Lieferkettengesetz) mehr Transparenz in die Supply Chain bringen. Betroffen sind davon Unternehmen mit mindestens 3.000 – ab 1. Januar 2024 mit 1.000 – in Deutschland beschäftigten Arbeitneh­mern sowie ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in der Bundesrepublik. Nach Einschätzung von Patrick Späth, Partner bei der Kanzlei Morrison & Foerster und Mitglied des Ausschusses Corporate Social Responsibility und Compliance des Deutschen Anwaltvereins (DAV), könnten zum Jahreswechsel 2022/23 rund 3.000 Unternehmen in Deutschland in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

„Das Lieferkettengesetz ist ein Paradigmenwechsel“, sagt Carla Everhardt, Rechtsanwältin im Bereich Außenwirtschaftsrecht bei Rödl & Partner. Denn fortan müssten sich Unternehmen nicht nur über Sorgfaltspflichten innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs Gedanken machen; sie müssten sich auch darum bemühen, dass dieser Sorgfaltspflicht außerhalb des eigenen Geschäfts auf der Ebene ihrer unmittelbaren Zulieferer genügt wird. Konkret bedeutet dies: Sie müssen auch dafür sorgen, dass ihr erster Hauptlieferant Sozialstandards und Menschenrechte wahrt, angemessene Arbeitsbedingungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bietet sowie faire Löhne zahlt. Alle anderen Zulieferer in der Kette sollen abgestuft überprüft werden, wenn substantiierte Kenntnisse über mögliche menschen­rechtliche Verletzungen vorliegen.

Kommen Unternehmen den Vorschriften nicht nach, drohen ihnen Bußgelder, die sich auf bis zu zwei Prozent des weltweiten jährlichen Konzernumsatzes belaufen können. Firmen mit ei­nem Jahresumsatz von unter 400 Mio. EUR drohen monetäre Sanktionen von 100.000 bis 800.000 EUR. Wichtig dabei: Auch das Ordnungswidrigkeitsgesetz kann zur Anwendung gelangen, was eine Verzehnfachung des Bußgeldrahmens zur Folge hätte.

Kanzleien mittelbar betroffen

Das deutsche Lieferkettengesetz ist zunächst zwar nur für große Unternehmen relevant. „Davon dürfte kaum eine Kanzlei unmittelbar betroffen sein“, sagt Liane Thau, Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Görg. Über die Lieferkette gilt das Gesetz jedoch für alle Zulieferer in den Liefer- und Dienstleistungsketten unmittelbar betroffener Unternehmen. „Das heißt, letztlich betrifft das Gesetz mittelbar auch alle Kanzleien, die in diesen Lieferketten arbeiten“, so Thau.

Was das bedeutet, umreißt Patrick Späth vom DAV wie folgt: „Künftig müssten diese Unternehmen grundsätzlich prüfen, ob sie auch eine Due Diligence bei den von ihnen mandatierten Rechtsanwaltskanzleien durchführen sollten, wenn und soweit diese ihrer Lieferkette zuzurechnen wären.“

Besondere Stellung für Anwaltschaft?

Der DAV hat im Gesetzgebungsverfahren zur Diskussion gestellt, Rechtsanwaltskanzleien grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen, da die anwaltliche Tätig­keit, unabhängig von ihrer öffentlichen Funktion, generell nicht dem menschen- und umweltrechtlichen Hochrisikobereich zuzuordnen sei. In seiner Endfassung gehe das Gesetz jedoch auf die besondere Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht in angemessener Weise ein, kritisiert der DAV. Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), das für Aufsicht und Vollzug des Gesetzes zuständig ist, wären insoweit noch Präzisierungen zu erhoffen. Aktuell, sagt Späth, lasse der Gesetzestext, der an vielen Stellen sehr unbestimmt sei, vieles im Vagen. Doch wie sich die Problematik in der Praxis darstellt und welche Standards sich im Markt durchsetzen, wird wohl erst die Zeit zeigen.

Gänzlich neu ist das Thema für die Anwaltschaft ohnehin nicht. Bereits heute erwarten viele Unternehmen von ihren Kanzleien die Einhaltung von ESG-Standards und einen Nachweis ihrer Umsetzung. Häufig werden dabei sogar Informationen abgefragt, die anwaltlicher Vertraulichkeit unterliegen. Das Ergebnis der Auswertung entscheidet über die Zulassung zu Panels und Mandanten. „Wir pitchen oft bei großen Unternehmen. Deren Standards müssen wir adäquat abbilden“, bestätigt Liane Thau von Görg.

Mit dem Lieferkettengesetz, davon gehen Rechtsanwälte aus, wird die Erwartungshaltung der Mandanten an ihre Kanzleien steigen. Kanzleien könnten bspw. unter Rechtsfertigungsdruck geraten, wenn sie Unternehmen vertreten, die gegen Menschenrechte oder Um­weltstandards verstoßen. In der Praxis gilt zwar eine Beistandspflicht. Bestehende Mandatsverhältnisse werden also in einem solchen Fall nicht automatisch aufgelöst. Doch bei der Vergabe neuer Mandate dürfte auch immer die Frage mitschwingen, welche Mandanten die Kanzlei vertritt und welche nicht.

Verschärfte Vorgaben aus Brüssel erwartet

Entscheidend für die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten werden die gesamteuropäischen Vorgaben aus Brüssel sein. Aktuell berät die Kommission über einen ersten Entwurf einer Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie. Diese unterscheidet sich laut Patrick Späth vom deutschen Lieferkettengesetz insofern, als dass sie den Anwendungsbe­reich weiter definiert; die Schwelle für eine Betroffenheit liegt deutlich niedriger. „Damit dürften auch deutlich mehr Kanzleien in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie als juristische Personen firmieren“, sagt Späth.

Bei der Berechnung der für die Anwendbarkeit relevanten Mitarbeiterzahl sei zudem aktuell offen, ob nur Berufsträger oder alle Mitarbeiter nach „Köpfen“, also z.B. auch Sekretariatskräfte und Teilzeitkräfte mitgerechnet werden müssten. „Ich glaube, dass sich künftig jede größere Kanzlei mit dem Thema befassen muss“, so Späth. Zumal der europäische Entwurf von Anfang an die ganze Lieferkette in den Blick nimmt. Spätestens dann müssten wohl auch größere Kanzleien prüfen, von wem sie bspw. ihre Laptops beziehen und ob diese Lieferanten und deren Zulieferer die geforderten Sorgfaltspflichten einhalten.

Neues Beratungsfeld

Bei all den Fragen, die noch offen sind, ist eines bereits jetzt klar: Für die Kanzleien ist das Lieferkettengesetz vor allem ein neues Geschäftsfeld. Nach Einschätzung von Patrick Späth bringt das Gesetz einen enormen Beratungsbedarf für Unternehmen mit sich, da es „sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält“. So stelle der Gesetzestext an vielen Stellen auf „Angemessenheit“ ab, was es Mandanten schwierig mache, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Damit einher gehe ein gewisser Ermessensspielraum, der i.d.R. juristischen Beistand verlange. Ein weiteres Beispiel sei das der „substantiierten Kenntnis“ von etwaigen Menschenrechtsverletzungen. Es ist zu hinterfragen, in welcher Weise hierfür konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die über bloße Presseberichte hinausgehen, erläutert Späth.

Für Stefan Rizor, Of Counsel bei der Kanzlei Osborne Clarke in Deutschland und Vorstandssprecher des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland, wird es für die in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallenden Unternehmen in den nächsten Monaten u.a. darum gehen, die Verträge mit ihren Zulieferern anzupassen. „Es müssen Sonderkündigungsrechte ähnlich der heute schon üblichen Force-Majeur-Klauseln vereinbart werden. Denn sollte ein Zulieferer gegen die im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten verstoßen, muss die Geschäftsbeziehung beendet werden können, ohne dass sich der Auftraggeber schadenersatzpflichtig macht“, erklärt Rizor. Entsprechende Formulierungen zu finden sei eine Aufgabe, mit der insbesondere Wirtschaftskanzleien beauftragt werden dürften.

Rödl & Partner, sagt Carla Everhardt, sieht in Sachen Lieferkettengesetz vor allem im klassischen, global agierenden Mittelstand Beratungsbedarf. „Wir schnüren gerade ein Rundum-sorglos-Paket für diese Mandanten“, verrät die Juristin. Kern ist ein softwaregestütztes Risiko-Mapping, mit dem im Einzelfall mehrere Tausend Zulieferer nach diversen Kriterien gescannt werden können. „In der Praxis wird das eine gewisse Da­tenhygiene im Unternehmern erfordern und auf die Erweiterung bestehender Risiko- und Compliance-Management- Systeme hinauslaufen“, glaubt Everhardt. Ohne IT-Lösungen gehe es nicht.

Stefan Rizor von Osborne Clarke geht davon aus, dass Hinweise über Men­schenrechtsverletzungen – bspw. vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik – künftig in der Unternehmenssoftware Eingang finden und den Firmen automatisch anzeigt wird, wenn irgendwo auf der Welt etwas im Argen liegt. „Aufgabe der mandatierten Kanzleien wird es dann sein, die Umsetzung der für diese Fälle erarbeiteten Notfallpläne zu begleiten“, sagt Rizor. Die Resilienz der Beschaffungslogistik habe zukünftig Vorrang vor der Effizienz.

Noch viele Fragen offen

Große Verunsicherung registriert Everhardt bei Mandanten, welche Konsequenzen denn zu ziehen seien, sollte in der Lieferkette ein positiver Fall nach oben gespült werden. Denn viel­fach wird angenommen, dass das Gesetz aktuell lediglich eine Bemühenspflicht begründet und weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung für die Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette vorsieht. Tatsächlich verlangt das Gesetz aber u.a. die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs sowohl zur Prävention und Minimierung als auch zur Beendigung von umweltbezogenen und menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtenverletzungen.

Ganz gleich wie das Gesetz letztlich ausgestaltet wird: Selbst Unternehmen, die bislang noch nicht direkt in seinen Anwendungsbereich fallen, werden sich über kurz oder lang mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen müssen, denn Kunden und Mandaten schauen inzwischen immer genauer hin, inwieweit die Geschäftspartner ihre CSR-Versprechen auch einlösen.

Illustration: Stefanie Schwary

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