Überschuldung – was nun?

Beitrag von: Dr. Volker von Danckelmann, Oliver Brückner
23. März 2018

Ein schneller Check möglicher Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Firmengruppe, Gesellschafter oder Geschäftsleitung.

Liegen die in § 19 Insolvenzordnung (InsO) verankerten Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, sind die Verantwortlichen verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sonst riskieren sie strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Haftung. Zwischen Feststellung des Insolvenzgrundes und Stellung des Insolvenzantrags dürfen nicht mehr als drei Wochen vergehen. Trotz der knappen Zeit sollten die Stakeholder Alternativlösungen erarbeiten, um den Insolvenzgrund der Überschuldung ggf. zu beseitigen. Stets sollte die Auswirkung eines Insolvenzverfahrens analysiert und wirtschaftlich bewertet werden. In der Praxis bietet sich ein für den Einzelfall zu erstellender Quickcheck an, der im Kern folgenden Kontext beleuchten sollte:

Auswirkung auf die Firmengruppe

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird neben der Bekanntmachung durch das Gericht auch durch die Verbandsblätter der Kammern öffentlich. Auch wenn diese Auswirkung auf den Markt im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nicht analysiert und bewertet werden kann, sollte man Kommunikationsstrategien entwickeln. Vorgefertigte Pressemitteilungen, gezielte Hintergrundgespräche und ein Gesprächsleitfaden für alle Akteure sind dabei ebenso unerlässlich wie die persönliche Information an die Stakeholder.
Von der Auswirkung auf den Markt ist die unmittelbare materiell rechtliche Auswirkung auf die Firmengruppe zu unterscheiden. Diese kann im Vorfeld anhand der objektiven Datenlage ausgewertet und wirtschaftlich bewertet werden. Hierzu zählen im Kern die steuerlichen und operativen Verflechtungen, Querzeichnung für Verbindlichkeiten und Gewährung von Sicherheiten sowie der Ausfall von Intercompany-Forderungen.

Auswirkung auf die Gesellschafter

Der Gesellschafter ist wirtschaftlich von der Insolvenz unmittelbar betroffen. Seine Gesellschaftsanteile sind in aller Regel wertlos. Zudem werden seine Eingriffsmöglichkeiten beschnitten, weil entweder ein neutraler Insolvenzverwalter bestellt wird oder bei einer Eigenverwaltung seine Kontroll- und Einflussrechte weitreichend beschnitten sind. Aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt er das Risiko, dass das Stammkapital nicht wirksam erbracht wurde oder dass Zahlungen an ihn (oder seine Familie) unter die Regelung des Eigenkapitalersatzrechts fallen und somit an die Insolvenzmasse zu erstatten sind. Durch eine rechtskonforme Vertragsausgestaltung im Vorfeld kann das Risiko des Gesellschafters im Einzelfall auch für den Fall der Insolvenz aber begrenzt werden.

Auswirkung auf die Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung hat neben dem Haftungsrisiko der verspäteten Insolvenzantragstellung noch strafrechtliche Sanktionen zu beachten. Das wirtschaftliche Haftungsrisiko kann im Einzelfall dadurch begrenzt werden, dass einzelne von der Rechtsprechung anerkannte Indizien der Insolvenzreife bereinigt werden. Zur Reduzierung strafrechtlicher Verfehlungen sollte sichergestellt werden, dass zumindest die auf die Arbeitnehmeranteile anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden und den Buchführungspflichten nachgekommen wurde.

Ausblick

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann ein effektives Sanierungsinstrument sein. Es kann auch zur Sanierung einer Gesellschaft innerhalb einer soliden Firmengruppe genutzt werden. Dabei gilt: Je früher man sich mit dem Sanierungsinstrument des Insolvenzverfahrens auseinandersetzt und sich durch die entsprechenden Analysetools ein Bild über die Folgen eines Insolvenzverfahrens verschafft, umso mehr Handlungsoptionen und Argumente hat man, um die Stakeholder zu überzeugen, dass sie die Beseitigung der Überschuldung unterstützen.

Bildnachweis: Bartolomiej Pietrzyk, 123rf.com

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