Vorsicht, Forderungsausfall!

Beitrag von: Patrick Wahren
28. September 2018

Die aktuellen Konjunkturmeldungen sind weniger positiv als zuvor – von einer Beruhigung auf hohem Niveau ist die Rede. Wenn erste Anzeichen einer Krise bei Kunden zu sehen sind, heißt es, die richtigen Entscheidungen zu treffen, um Forderungsausfälle zu minimieren oder gar zu verhindern. Was Unternehmervertraute ihren Mandanten empfehlen sollten.

Bei Kunden deutet sich die Krise häufig durch verspätete Zahlungen von Rechnungen, die Reduzierung von Kreditlinien durch Warenkreditversicherer oder Meldungen von Wirtschaftsauskunfteien über die Verschlechterung der Bonität an. Im Vordergrund der eigenen Handlungen steht demnach, einen möglichen Ausfall von Forderungen zu verhindern bzw. zu minimieren.

Der Umgang mit dem Kunden vor einer Insolvenz ist dabei eine Gratwanderung zwischen einem nachhaltigen Einfordern von (teilweise) fälligen Forderungen und dem Risiko der möglichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Wenn der Forderungseinzug zu vehement erfolgt, könnte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass man die Krise oder gar die Zahlungsunfähigkeit des Kunden hätte erkennen können. Letzteres ist als Indiz mitunter Voraussetzung für die spätere Anfechtung und birgt die Gefahr einer Rückzahlung an das insolvente Unternehmen. Die einzuleitenden Maßnahmen sind deshalb mit Bedacht zu wählen, um den Kunden und die mit ihm realisierten Umsatzerlöse und Deckungsbeiträge dadurch nicht zu gefährden:

1. Frühzeitiges Erkennen der Krise durch professionelles Mahnwesen

Um überhaupt Maßnahmen einleiten zu können, ist es notwendig, einen nachhaltigen Zahlungsverzug zu erkennen. Durch ein professionelles Mahnwesen können Auffälligkeiten im Zahlungsverhalten der Kunden frühzeitig erkannt werden, wobei die kontinuierliche Anmahnung ausstehender Rechnungen – wie bereits erwähnt – die Anfechtungsrisiken erhöhen kann. Die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge kann im Fall einer Insolvenz des Kunden die Folge sein.

2. Information der Kreditversicherung

Soweit für den säumigen Kunden eine Kreditversicherung abgeschlossen ist, gilt es – ungeachtet der Anmahnungen –, das Versicherungsunternehmen über die verspäteten Zahlungen in Kenntnis zu setzen, um einen möglichen Ausfall von der Versicherung erstattet zu bekommen. Ansonsten droht unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen eine Ablehnung durch den Kreditversicherer.

3. Frühzeitige Vereinbarung von Sicherungsrechten

Wirksam vereinbarte Sicherungsrechte können ebenfalls das Ausfallrisiko verkleinern. Hierzu zählen in erster Linie die Eigentumsvorbehaltsrechte in ihren unterschiedlichen Ausprägungen, die sich aber nur für Lieferungen und nicht für Leistungen vereinbaren lassen. Daneben kommen die Abtretung von Forderungen, sowie die Übereignung von Anlage- oder Vorratsvermögen infrage. Um eine Vereinbarung über Sicherheiten möglichst insolvenzfest zu schließen, sollte diese vor Eintritt der Krise bereits bestehen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich vom Kunden eine Drittsicherheit, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft, gewähren zu lassen. Nachdem diese nicht aus dem Vermögen des Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist das Risiko einer Anfechtung mangels Gläubigerbenachteiligung niedriger als bei Sicherheiten für Vermögensgegenstände des Kunden.

4. Positionierung für den Insolvenzfall

Trotz großer Anstrengungen des Kunden gelingt es nicht immer, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder ggfs. der Überschuldung zu verhindern. In solchen Fällen ist der Geschäftsführer des Kunden gesetzlich gehalten, persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden, und damit gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Insolvenzverfahren um ein Gläubigerverfahren. Wesentliche Entscheidungen können in dem Insolvenzverfahren deshalb nur mit Zustimmung der Gläubiger erfolgen. Mitglieder eines Gläubigerausschusses können sich unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auf eine geeignete Person als Sach- oder Insolvenzverwalter festlegen, der sodann von Gericht bestellt wird (§ 56a InsO). Daneben obliegt ihnen nach dem Wortlaut des Gesetzes die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner Geschäftsführung (§ 67 InsO), womit sie mit dem Insolvenzverwalter regelmäßig in Kontakt stehen und in Entscheidungen, die das Verfahren maßgeblich auch im Hinblick auf die späteren Befriedigungsaussichten beeinflussen können, eingebunden sind. Bei entsprechender Interessenlage oder wenn ein Gläubigerausschuss nicht eingesetzt wird, ist die Teilnahme an der Gläubigerversammlung sinnvoll und weniger aufwendig und haftungsträchtig.

Die vorgenannten Strategien können nur grobe Anhaltspunkte für den Umgang mit Kunden in deren Krise geben. Um das Risiko eines Forderungsausfalls nachhaltig zu reduzieren, empfiehlt sich die Begleitung durch einen Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise.

Fotoquelle: 123rf.com/Jozef Micic

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