Gesellschaft mit gebundenem Vermögen: innovativ oder unausgegoren?

Beitrag von: Ulrike Lüdke
21. April 2021

Wenn es um die Nachfolge geht, sind Unternehmervertraute geschätzte Ansprechpartner für Unternehmerfamilien. Doch nicht immer findet sich eine passende Lösung. Nach einer Initiative der Stiftung Verantwortungseigentum sollen Unternehmen zukünftig sich selbst gehören können. Ein fortschrittlicher Vorschlag für Unternehmer mit Nachfolgesorgen oder ein Vorstoß von Idealisten?

Ein eigenes Unternehmen gründen und aufbauen, ohne die Möglichkeit, die Früchte der unternehmerischen Mü­hen eines Tages zu ernten oder das Lebenswerk an seine Kinder weiterzu­reichen. Klingt nicht gerade reizvoll? Und doch tun genau dies Jahr für Jahr zahlreiche Inhaber, die ihr Unterneh­men in eine Stiftung einbringen, häu­fig mit der Motivation, dieses vor Ge­sellschafterstreitigkeiten und einem Verkauf durch die Erben zu schüt­zen. Auch steuerliche Überlegungen mögen dabei eine Rolle spielen.

Gewinne als Mittel zum Zweck

Eine Gruppe namhafter Rechtsprofes­soren, Ökonomen und Unternehmer unter der Federführung von Armin Steuernagel, Gründer der Purpose Stif­tung, hat vorgeschlagen, mit der „Gesellschaft mit gebundenem Vermö­gen“ eine neue Rechtsform einzuführen. Die Idee: Das unternehmerische Vermö­gen wird in Form eines „Asset Locks“ dem Zugriff der Gesellschafter entzogen und bleibt für den gesamten Lebenszy­klus an das Unternehmen gebunden, während die Kontrolle über die Firma treuhänderisch bei Personen verbleibt, die ihr langfristig verbunden sind. Ge­winne werden thesauriert, investiert oder können gespendet werden. Auch ein Verkauf des Unternehmens oder die Auflösung der Gesellschaft durch die Gesellschafter sind nach dem Wil­len der Initiatoren möglich, allerdings ohne Gewinn für die Gesellschafter. Sie erhalten lediglich ihre Einlage zurück. Das Unternehmenskapital dient aus­schließlich dem Unternehmenszweck, der zwingend erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig sein muss, ansons­ten aber flexibel ist und nicht der Kon­trolle einer Stiftungsaufsicht unterliegt.

Kern des Vorschlags ist eine Ergän­zung des GmbH-Gesetzes um eine neue Rechtsformvariante. „Durch diese Er­gänzungen wird es insgesamt leichter, die Leitung des Unternehmens an ge­eignete Nachfolger zu übergeben, ohne dass diese sich teuer einkaufen müssen und das Unternehmen den Verkaufs­preis refinanzieren muss“, erläutert Till Wagner, geschäftsführender Vorstand der Stiftung Verantwortungseigentum. Zudem würde diese Rechtsform für kurz- und mittelfristige Kapitalspeku­lationen uninteressant. Insbesondere für Unternehmer, die die Werte ihres Unternehmens über Generationen be­wahrt wissen wollen, ohne es in eine Stiftung zu überführen, sei das Modell interessant.

Kritiker zweifeln an Umsetzbarkeit

Doch der Vorschlag stößt nicht überall auf Beifall. Sowohl von Rechtswissen­schaftlern als auch aus der Beratungs­praxis kommt Kritik. Der Vorwurf: Der Ansatz verstoße gegen fundamentale Rechtsprinzipien und sorge für Fehl­anreize in der Kapitalausstattung des Unternehmens. Es bestehe die Gefahr, dass eine solche Gesellschaft übermä­ßig mit Fremdkapital finanziert werde, da die Gesellschafter das Eigenkapital nicht mehr aus dem Unternehmen he­rausziehen können. Zudem bestünden nur begrenzte Gläubigerschutzmöglich­keiten im Hinblick auf die Gesellschaf­ter. Die Gesellschaftsanteile könnten nicht als werthaltige Sicherheit für Fi­nanzierungen dienen. Dies sei vor al­lem in Krisensituationen ein Nachteil, lautet ein weiterer Kritikpunkt. Weiter­hin fehle es an geeigneten Governan­ce-Strukturen. Auch steuerpolitisch gesehen sei der Vorschlag diskussions­würdig, kritisieren Steuerrechtler. An­stelle eines neuen Rechtsinstituts könne mit der Lockerung des Stiftungsrechts mehr Flexibilität hinsichtlich der Nutz­barkeit und weniger staatliche Ein­flussnahme erreicht werden, lautet ein Alternativvorschlag.

Kapitalbeschaffung trotz Restriktionen

Wagner weist diese Kritikpunkte als ungerechtfertigt zurück: Durch die Ver­mögensbindung wäre die Eigenkapital­ausstattung einer solchen Gesellschaft tendenziell hoch. „Das dickere Eigen­kapitalpolster kommt Unternehmen ge­rade auch in Krisensituationen zugute“, argumentiert er. Die Gläubiger der Ge­sellschaft seien sogar vergleichsweise bessergestellt, da potenziell mehr Ver­mögensmasse als Sicherheit zur Verfü­gung stehe. Zudem stünden zahlreiche Wege der Finanzierung offen. Beispiels­weise seien Mezzanine-Finanzierungs­formen wie partiarische Darlehen oder Genussrechtskapital denkbar, sodass die Gesellschaft über ausreichende Fi­nanzierungsmöglichkeiten verfüge. Bestehenden Forderungen gegenüber den Gesellschaftern zur Zeit der Um­wandlung würde im überarbeiteten Diskussionsentwurf jedoch noch mehr Rechnung getragen, so Wagner. Diese Problematik stelle sich jedoch ebenso beim Einbringen eines Unternehmens in eine Stiftung.

Den Vorschlag der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ möchte Wag­ner nicht als Konkurrenz zum Stif­tungsmodell sehen. „Anders als im Stiftungsrecht steht hier das Unter­nehmen konsequent im Zentrum der neuen Rechtsform“, betont er. Im Hin­blick auf das Thema Governance sieht auch er noch Diskussionsbedarf. Die Stiftung Verantwortungseigentum will in Kürze eine überarbeitete Fassung ih­res Entwurfs vorlegen. „Ob das neue Rechtsinstitut im GmbH-Recht ange­siedelt sein wird oder ob ein eigenes Statut entsteht, muss sich im politi­schen Prozess erst noch zeigen“, sagt Wagner.

ILLUSTRATION 123rf.com/maglyvi

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